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1. Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Waren und Leistungen der Fa. Oberleitner Technik GmbH & Co. KG (OTK) und allen mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend bezeichnet als „OTK“).
(2) Soweit der Kunde ein Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gilt darüber hinaus:.
(a) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(b) Die AGB gelten auch für Auskünfte, Beratungen, sowie im Rahmen der Vertragsanbahnung.
(c) AGB des Kunden, die den AGB der OTK entgegenstehen oder von diesen abweichen werden nicht anerkannt, außer ihnen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder bei Erteilung des Auftrags auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt und auch wenn OTK nicht ausdrücklich der Geltung solcher Bedingungen widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen können auf der Homepage unter www.oberleitner.net eingesehen werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Angebote von OTK sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Fristen und Nebenleistungen unverbindlich und freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und dessen Annahme (insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Ausführung) durch OTK zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist für das Vertragsverhältnis ausschließlich maßgebend.
(3) Alle Zusagen, auch die von Mitarbeitern, die eine Einstandspflicht der OTK begründen und über diese AGB hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch OTK. Garantien sind zu ihrer Gültigkeit von OTK schriftlich und ausdrücklich zu bestätigen.
(4) OTK kann die Annahme des Kundenauftrages ohne Angabe von Gründen verweigern; dies gilt insbesondere, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
(5) Unterlagen (z.B. Konzepte, Angebote), die OTK dem Kunden vorvertraglich überlässt, verbleiben im Eigentum der OTK. Kommt kein Vertrag zustande, sind diese sowie gegebenenfalls angefertigte Vervielfältigungen vollumfänglich zurückzugeben oder zu vernichten und dürfen nicht weiter genutzt werden.
3. Preise
Soweit nicht anders vereinbart gelten für alle Waren und Leistungen die Preise aus den jeweils aktuellen Preislisten.
4. Zahlungsmodalitäten
(1) Alle Zahlungen verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwert-/Umsatzsteuer. Sollten für die Leistungen und/oder Lieferungen zusätzliche Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben anfallen, sind diese von dem Kunden ebenfalls zu übernehmen.
(2) Im Kaufpreis nicht enthalten sind Kosten für Lieferung, Transport und Verpackung und werden, soweit nicht anders vereinbart, dem Käufer gegenüber gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind zu 50% als Anzahlung vor der Lieferung, der restliche Betrag ist innerhalb 10 Tage bei Lieferung (ohne Abzug) an den Verkäufer zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) OTK ist berechtigt, Teilleistungen bzw. angemessene Abschläge in Rechnung zu stellen.
(5) Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum OTK gegenüber schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Nach dieser Frist gelten die in Rechnung gestellten Vergütungen als genehmigt.
(6) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden ist nur zulässig, wenn der jeweilige Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Kunden steht zudem die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.
5. Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, handelt es sich bei den Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
(2) Bei Lieferverzug (auch teilweisem) stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 und 11 zu.
6. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt ist OTK von der Leistungspflicht befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen und ähnliche Umstände, soweit sie von OTK nicht zu vertreten sind.
7. Pflichten der OTK
(1) OTK gewährleistet die Erbringung der Waren und Leistungen entsprechend den vertraglichen Bedingungen
(2) Soweit die OTK kostenlose Dienstleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde kein Recht auf Erfüllung.
(3) Soweit OTK über die Lieferung von Gegenständen die Erbringung von Werkleistungen schuldet gelten hierfür ausschließlich die Bestimmungen der VOB/B, mit der Maßgabe, dass insoweit eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren als vereinbart gilt.
8. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat im Rahmen der Auftragsbestätigung übergeben Zeichnungen, Maße usw. auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Fehler bzw. notwendige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei unterlassenem Hinweis des Kunden scheidet eine Mängelhaftung der OTK aus.
(2) Der Kunde hat die Waren nach Lieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich der Beschaffenheit und dem Einsatzzweck zu prüfen. Falls dies nicht erfolgt, scheidet eine Mängelhaftung der OTK aus.
(3) Soweit Unstimmigkeiten erst nach der Montage festgestellt werden gehen die Kosten der Demontage und deren Folgen zu Lasten des Kunden.
(4) Für Schäden, die durch mangelhaften Auf- / Zusammenbau oder zweckwidrige Nutzung der gelieferten Teile, sowie durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitungen / Gebrauchshinweise entstehen, haftet allein der Käufer.
(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung (inkl. Paletten) werden nicht zurückgenommen und sind vom Kunden zu verwerten.
9. Eigentumsvorbehalt / Gefahrübergang
(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich der OTK das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Es gilt auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt. OTK ist berechtigt die Vertragsgegenstände zurückzunehmen oder weiterzuverkaufen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu warten und ausreichend zu versichern.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endkaufpreises (inkl. MwSt.) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
(4) Unabhängig vom Eigentumsvorbehalt geht die Gefahr an den Vertragsgegenständen bereits mit der Lieferung auf den Käufer über.
10. Gewährleistung
(1) Bei Mängeln an der Lieferung oder Leistung beschränken sich die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch und nach Wahl von OTK.
(2) Bei Nachbesserung umfasst die Gewährleistung allein das von OTK zu liefernde Material. Etwaig anfallende Arbeitszeit, sowie An- und Abfahrtskosten sind im Gewährleistungsumfang nicht enthalten und werden, soweit gefordert, gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Erweist sich die Ersatzlieferung oder Nachbesserung als unmöglich oder misslingt sie, wird die Nacherfüllung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Kunde das Recht, den Preis zu mindern oder, ohne weitere Ansprüche, insbesondere ohne Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind im Rahmen der Gewährleistung und im Rahmen von Ziffer 10. ebenfalls ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
(6) Sofern ein Mangel vom Kunden oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist oder die Ursache des Mangels sonst aus seinem Risiko- und/oder Verantwortungsbereich stammt, sind die von OTK veranlassten Maßnahmen gesondert zu vergüten.
(7) Durch die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder erneuert.
11. Haftung
(1) Für Personenschäden haftet OTK unbeschränkt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.
(2) OTK haftet wegen des Nichteinhaltens von übernommenen Garantieverpflichtungen, soweit diese ausdrücklich, schriftlich als solche vereinbart wurden.
(3) Im übrigen ist die Haftung der OTK ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch OTK, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist die Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Sofern OTK eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle jedoch ausgeschlossen, wenn Schäden versicherbar sind und typischer Weise versichert werden.
(5) Jegliche Haftung von OTK für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(6) Vorstehendes gilt auch für die Haftung von OTK für ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
12. Kündigung
(1) Beide Parteien haben das Recht den Vertrag aus wichtigen Gründen außerordentlich zu kündigen. OTK ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde
- seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit aufgibt,
- einen Insolvenzantrag stellt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden angeordnet werden oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der monatlich wiederkehrenden Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht.
(2) Bei außerordentlicher Kündigung durch OTK kann OTK einen sofort fälligen, pauschalen Schadensersatz von 20 % der Vergütung verlangen. Den Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten.
13. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie aller Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Partei unterzeichnet werden. Ein Verzicht auf diese Schriftformabrede kann nur schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihnen vom jeweils anderen Vertragspartner überlassen werden, streng vertraulich zu behandeln. Dabei besteht Einigkeit, dass Kenntnisse, die bereits offenkundig sind oder die unabhängig von der Erfüllung dieses Vertrages erlangt werden, nicht als vertraulich behandelt werden. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, keine Informationen über das Know-how von OTK und / oder eines beauftragten Serviceunternehmens weiterzugeben.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht bleibt ausgeschlossen. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten Düsseldorf vereinbart.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder einer Zusatzvereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
(5) Es gelten nur Verträge und Vereinbarungen in deutscher Sprache. Die englische Übersetzung dient nur der Verständniserleichterung.
OTK, Januar 2005
Konstruktionsdienstleistungen
1. Allgemeines
Meine Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie von mir für den jeweiligen Vertragsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsabschluß gelten diese Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Rechte und Pflichten
Als Auftragnehmer bin ich verpflichtet, meine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen habe ich den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Nach Beendigung aller Leistungen und deren Honorierung werden dem Auftraggeber die erstellten Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt. Ich bin nicht verpflichtet, diese länger als zwei Jahre aufzubewahren.
3. Angebote und Preisstellung
Meine Angebotspreise sind freibleibend bis zur mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber bzw. eine Auftragsbestätigung durch mich. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung gilt ein Vertrag als unter diesen Bedingungen abgeschlossen.
Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Besteller überlassenen Zeichnungen Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung berechtigen mich zu Preiserhöhungen und Terminverschiebungen.
Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
4. Mitwirkung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für mir gegenüber kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Der Auftragnehmer ist auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
5. Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden, beginnen an dem Tag, an dem diese gemäß schriftlicher Vereinbarung zustande kommt. Sollte auch nur eine der Parteien der Ansicht sein, dass Einzelheiten der Ausführung offen sind, beginnen die Lieferfristen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
6. Gewährleistung
Sollten von mir gelieferte Konstruktionen bzw. erbrachte Dienstleistungen Mängel aufweisen, so hat der Auftraggeber zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels setzen, mit der Maßgabe, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Sollte die angemessene Nachfrist erfolglos verstreichen, hat der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt oder Minderung der Vergütung. Das Recht auf Schadensersatz ist im Rahmen der Gewährleistung grds. ausgeschlossen. Es bedarf indes keiner Fristsetzung, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von mir verweigert wird, oder wenn die sofortige Geltendmachung des Minderungsanspruches durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
Bei fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadensersatz unberührt. Eine Gewährleitung entfällt, wenn ohne Wissen des Auftragnehmers Änderungen durchgeführt werden. Die Gewährleistungsfrist für Konstruktionen und Dienstleistungen beträgt 12 Monate.
7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für alle selbst verschuldeten Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind. Es sei denn, diese Schäden wurden grob fahrlässig oder durch offensichtliche Fehler, die durch den Auftraggeber erkennbar und damit vermeidbar gewesen wären, verursacht.
Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, es sei denn der Schaden wurde grob fahrlässig verursacht.
Für Schäden, die ausnahmsweise nicht versicherbar sind, haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in welche die Pflichtverletzung fällt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aus einer schriftlich übernommenen Garantie des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Unternehmer ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers bei grob fahrlässiger oder leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für jedes Schadens stiftende Ereignis auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden, grundsätzlich auf die Höhe des Honorarwertes der jeweiligen Leistungsphase, begrenzt. Ist der Auftraggeber Verbraucher ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt.
Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Dem Auftragnehmer bleibt stets der Einwand des Mitverschuldens eröffnet.
Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführung durch den Auftraggeber hat er selbst zu verantworten.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware / Leistung bleibt bis zur vollen Bezahlung aller gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
9. Zahlungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird noch hinzu gefügt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen.
Beanstandungen gegen Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.
7.4 Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
10. Schutzrechte Dritter, Datenschutz
Die Auftragsabwicklung erfolgt unter Geheimhaltung Ihrer Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten. Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen, Daten oder sonstigen Angaben des Auftragsgebers Schutzrechte Dritter verletzt stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei.
Der Aufraggeber erklärt sein Einverständnis, dass die im Verlauf der Auftragsbearbeitung beigestellten bzw. erzeugten Daten edv-technisch gespeichert werden. Ein Recht des Auftraggebers auf Zugriff oder Aktualisierung dieser Daten besteht jedoch nicht.
11. Urheberrecht
Urheberrechte werden nicht übertragen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige Projekt zu nutzen. Der Auftraggeber ist, auch nach Honorierung der Entwurfsplanung, nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu vollenden. Wesentliche Änderungen des Bauwerkes oder der Anlagen sind ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Auftraggeber unzumutbar. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.
12. Vorzeitige Beendigung eines Projektes
Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde herbeigeführt werden. Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen hat der Auftragnehmer den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 40 % des Honorars auf die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
13. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt ist
- der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit
- der Auftraggeber für die Dauer der höheren Gewalt von der Vergütungspflicht befreit
- die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Als höhere Gewalt gelten alle von außen einwirkenden, ungewöhnlichen, außerbetriebliche, unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei, insbesondere nicht vom Auftragnehmer vorausgesehen werden konnten und/ oder nicht zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Leistungspflicht des Auftragnehmers und der Zahlungspflicht des Auftraggebers der Sitz des Auftragnehmers.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist abbedungen.
15. Salvatorische Klausel
Abweichungen von diesen AGB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bedingung eine andere, rechtlich zulässige Bedingung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.
Oberleitner Technik GmbH & Co. KG, Juni 2008
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